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Statuten des Vereins "Europäisches Institut für Demokratieförderung" Kurzform "Eid"


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§1  ::   §2  ::   §3  ::   §4  ::   §5  

 

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Europäisches Institut für Demokratieförderung" und tritt unter dem Akronym "Eid" in Erscheinung.

(1)  Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit abgesehen von ganz Österreich, insbesondere alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie alle übrigen Staaten und Regionen des europäischen Kontinents.

(2)  Die Vereinstätigkeit kann durch Geschäftsstellen oder Arbeitsgemeinschaften ohne Zweigvereinscharakter durchgeführt werden. Die Bildung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2  Zweck   top

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, versteht sich als ein Kanal zur Bündelung und Begegnung interessierter Kräfte, die zu Aufbau und Förderung der offenen Bürgergesellschaft und des demokratischen Diskurses in ganz Europa beitragen können und wollen. "Eid" kommt dabei die Rolle eines Bindegliedes zwischen Kern-, Mittel-, Südost- und Osteuropa zu.

Ziel des Vereins ist es dabei einerseits, die Anbindung Österreichs an Kerneuropa zu stärken, andererseits den Bogen von den kerneuropäischen Gründerstaaten der Europäischen Union über Österreich zu den übrigen Staaten Mitteleuropas, aber auch Südost- und Osteuropas zu spannen, um auf diese Weise die Einigung Europas zu begünstigen.

Hierzu bezweckt "Eid" Kolloquien, Seminare, Konferenzen, Symposien, Tagungen, Lehrgänge, Summer Schools und Wochenendlehrgänge zu allen Fragestellungen, welche sich mit derzeitig bestehenden internationalen Europäische Verträgen, welche Europäische Kommission oder Rat der Europäischen Union, oder sonstige Europäische Organe befassen, zu veranstalten.

Zudem bezweckt "Eid", als Projektträger von Informations- und Kommunikationsprojekten im Sinne der Inhalte der obengenannten Europäischen Verträge, ihrer Politiken und politischen Zielsetzungen, eine Rolle als Vermittler zwischen den Kerneuropäischen Staaten und den Ländern Mittel-, Südost- und Osteuropas einzunehmen.

"Eid" bezweckt schließlich, im Rahmen seiner obengenannten Ziele Publikationen aller Art zu veröffentlichen und diese zur Förderung der demokratisch verfassten offenen Bürgergesellschaft in Europa zu verbreiten.

 

§ 3  Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes   top

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen:

a) Durchführung von Begegnungsreisen, Vortragsbesuchen- und Einladungen, Exkursionen und Studienreisen zum Aufbau und zur Pflege von Kontakten. Aufbau von Netzwerken mit artverwandten Organisationen und interessierten Individuen in Kerneuropa, sowie in den Staaten Mittel-, Südost- und Osteuropas.

b)    Die Durchführung von Kolloquien, Seminare, Konferenzen, Symposien, Tagungen, Lehrgänge, Summer Schools und Wochenendlehrgänge im Sinne von §2.

c)    Das aktive Verfolgen von Ausschreibungen der öffentlichen Organen der Europäischen Union und die Teilnahme an einschlägigen Ausschreibungen im Sinne von §2.

d)    Das Angebot von sachdienlicher Information im Sinne von §2 über Medien aller Art.

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge.
b) Spenden durch Mitglieder.
c) Kooperation mit und Unterstützung durch Projektpartner (z.B. andere NGOs, Stiftungen usw.) aus dem unter §§1&2 erwähnten Raum sowie den Organen der Europäischen Union.
d) Kostenbeteiligungen an Projekten durch interessierte Anbieter.
e) Inserate in institutseigenen Publikationen, Verkaufserlös der Publikationen des Instituts.
f) Vereinseigene Unternehmungen.
g) Beteiligung an Projektausschreibungen.

 

§ 4  Arten der Mitgliedschaft   top

(1)  Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)  Fördernde Mitglieder sind jene, die u. U. zwar nicht in der Lage sind, voll an der

Vereinsarbeit teilzunehmen, die Vereinstätigkeit aber durch Zahlung eines wesentlich erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

(4)  Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Aufgabenbereich des Institutes bzw. um das Institut erworben haben.

(5)  Korrespondierende Mitglieder sind Personen, die die Vereinstätigkeit durch Kooperation im allgemeinen und Berichte im besonderen in oder über ein bestimmten Staat (Land, Region, Bezirk) unterstützen.

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft   top

(1)  Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereines bekennen und die Arbeit von "Eid" im Sinne des Vereinszweckes aktiv unterstützen wollen.

Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen gleichermaßen werden.

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheiden der Präsident und mindestens zwei weitere Angehörige des Vorstands gemeinsam. Für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder gilt diese Entscheidung als endgültig. Im Falle fördernden Mitglieder bedarf der Entschluss des Vorstands der Genehmigung der Generalversammlung, um der besonderen Rolle der fördernden Mitglieder als (jeweils maximal vier) kooptierte Mitglieder des Vorstands und ihrer damit gegebenenfalls verbundenen Funktion als Rechnungsprüfer gerecht zu werden.

Über die Aufnahme von korrespondierenden Mitgliedern, siehe §4 Abs. 1, entscheidet nach Sachlage der Präsident, muss jedoch den Vorstand über seine Entscheidung informieren, der diese unter besonderen Umständen (§6 Abs. 4) revidieren kann.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf begründeten Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

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